AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungender Drahtseilwerk GmbH, Auf der Bult 14-16, 26754 Bremerhaven
für Industriegeschäfte im Inland
Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden,
haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen
schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und
unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder
Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung
des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge
(Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche
Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des
Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu
seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und
Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam
verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,
wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse
und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur
Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe
berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden
Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse
des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum
des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen,
Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden
Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge
von Verschleiß ersetzt werden müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko
einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die
Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis
zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner
berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der
Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen
vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
oder innerhalb 30 Tagen rein netto, zur Zahlung fällig, soweit keine besondere
Vereinbarung besteht.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die
Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet,
mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die
Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für
rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von
Wechselprotest wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die
Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher
er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei
Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung
des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw.
Abholbereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert
sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt.
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind
fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang
entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen.
Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten
und Gefahr des Partners zu lagern.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn
der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen
haben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden
kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis
setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den
voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung
des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur
Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem
Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für
uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für
uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns
abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten
technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern
usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für
den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen
Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir
Ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.
Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich
mindern.
44. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk
und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete
Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die
Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der
bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen,
innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur
für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner
gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in
Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
57. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
(WSM-AGB-010302)
